Sonderfall Künstlersozialkasse

10.02.2014

Die Künstlersozialkasse (KSK) ermöglicht als Pflichtversicherung selbstständigen Medien- und Kulturschaffenden eine bezahlbare gesetzliche Renten- sowie Kranken- und Pflegeversicherung, bei der die Auftraggeber eine Pauschale von 4,2 Prozent (2018/2019) auf alle einschlägigen externen Aufträge zahlen, um die soziale Sicherung ihrer einzeln arbeitenden Auftragnehmer/innen mitzuversichern. Immer wieder gerät diese für die Existenzsicherung Kreativer immens wichtige Sozialversicherung in die Diskussion. Für die ver.di-Selbstständigen ist sie aber ein Modell, das zeigt, dass es möglich ist Auftraggeber und Bund an der Finanzierung der  sozialen Sicherung zu beteiligen.

Künstlersozialkasse sichern! Das Prinzip der  Auftraggeberbeteiligung auf alle Branchen ausdehnen!

Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) prüft bei allen Unternehmen mit Beschäftigten regelmäßig die korrekte Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen – so auch, ob sie ihrer Abgabepflicht auf die Honorare der von ihnen beauftragten Künstler/innen und Medienschaffenden nachkommen. Die Künstlersozialkasse ihrerseits prüft stichprobenartig, ob die Versicherten ihre Einkommen, auf die die Beiträge fällig werden, korrekt gemeldet haben. 

Um hier ein häufiges Missverständnis gleich auszuräumen: Die KSK ist selbst keine Versicherung. Sie zieht lediglich die Beiträge von Versicherten und Vermarktern ein und leitet sie an die Versicherungsträger weiter, nämlich

  • für die Rentenversicherung an die Deutsche Rentenversicherung Bund und
  • für die Kranken- und Pflegeversicherung an eine Kranken- und Pflegekasse, die man sich selbst aussuchen kann.

Aus gutem Grund sind bei einem konkreten Auftrag die KSK-Mitgliedschaft und die Beitragspflicht der Auftraggeber davon unabhängig, ob die jeweils andere Seite ebenfalls mit der KSK zu tun hat: Die Abgabe auf publizistische und künstlerische Tätigkeiten ist auch fällig, wenn regelmäßig künstlerische oder publizistische Aufträge an Nicht-Mitglieder der KSK vergeben werden – umgekehrt werden hauptberufliche Publizistinnen und Künstler auch dann KSK-Pflichtmitglieder, wenn keiner ihrer Kunden die Künstlersozialabgabe zahlt.